§ 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
Stand: 02.06.2024
Wird zitiert von 141
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 28.10.2019 – 7 B 1729/19Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 24.11.2005 – 24 K 6506/04
- VG Karlsruhe, 22.11.2017 – 7 K 3183/16
- VG Karlsruhe, 10.01.2019 – 7 K 7058/18Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 11.11.2008 – 2 L 928/08Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 21.08.2023 – 13 ME 102/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 19.03.2026 – 2 K 120/24.F
- VG Schleswig, 06.03.2026 – 11 B 11/26
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2025 – 2 M 15/25Zitiert von 2
141 Entscheidungen zu § 42 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/42#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/42#abs-1a (1a) Die Bundesregierung kann durch die Beschäftigungsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung von Angehörigen bestimmter Staaten unter gesonderten Voraussetzungen zustimmen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/42#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch die Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/42#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.